Organe repräsentieren die Stiftung und sind für die Beachtung der Satzung und aller gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Sie treffen Entscheidungen und delegieren Aufgaben. Die Mitglieder der Organe sind daher einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt.
Organe von Stiftungen haften grundsätzlich für durch eigene Pflichtverletzung verursachte Vermögensschäden mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Hierbei ist zu beachten, dass sich das Stiftungsorgan nicht damit entlasten kann, es verfüge nicht über eine ausreichende Befähigung oder Erfahrung. Wer eine solche Geschäftsaufgabe übernimmt, muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieses gilt insbesondere auch für ehrenamtlich tätige Organe.
Stiftung haftet meist für ehrenamtlich Tätige
Nach dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Stiftungsorganen (§ 31a BGB) haften ehrenamtliche Organe allerdings nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies stärkt einerseits das Ehrenamt, geht jedoch haftungsrechtlich stets zu Lasten der Stiftung. Das Problem in dem Zusammenhang ist, dass die Stiftung sich in diesen Fällen nicht mehr an dem ehrenamtlichen Stiftungsorgan schadlos halten kann, es ist ja keine Haftung mehr gegeben.
Ziel der Absicherung muss es daher sein, den Schutz des Vermögens der Stiftung vor finanziellen Verlusten zu bewirken, die durch die Stiftungsorgane selbst oder durch Mitarbeitende verursacht werden.
Beschränken Sie das Risiko
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt die Vermögensrisiken aus der operativen Geschäftstätigkeit. Versichert sind dabei die Stiftungsorgane; die Versicherung leistet aber auch, wenn Mitarbeitende Fehler verursachen, die sich in Vermögensschäden niederschlagen. Umfasst sind davon alle Fehler, die im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit entstehen können.
Die D&O-Versicherung schützt das Privatvermögen der Stiftungsorgane. Versicherungsfall ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen versicherte Personen. Der Versicherer zahlt die Abwehrkosten für unbegründete Ansprüche und für den Fall von begründeten Ansprüchen neben den Abwehrkosten auch die Entschädigungsleistung.
Mit den richtigen Konzepten lässt sich das Haftungsrisiko stark beschränken. Gerne beraten wir von PP Business Protection Sie zu allen Fragen der Absicherung der Haftungsrisiken. Zudem haben wir in Zusammenarbeit mit unseren Partnern vom Bundesverband deutscher Stiftungen e. V. Lösungen exklusiv für Mitglieder entwickelt, mit denen Sie auf der sicheren Seite sind.
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